Wann zahlt eigentlich meine gesetzliche Unfallversicherung?

Wann zahlt eigentlich meine gesetzliche Unfallversicherung?
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Wenn es um unsere Gesundheit nicht gut bestellt ist, springt selbstverständlich die Krankenversicherung ein. Aber wie sieht es mit Unfällen aus? Was genau deckt eigentlich die gesetzliche Unfallversicherung ab und in welchen Fällen zahlt sie dagegen nicht? Wir haben im Folgenden die gängigsten Szenarien für euch untersucht und die Fakten für euch zusammengetragen.

Wann springt die gesetzliche Unfallversicherung ein?

Wann springt die gesetzliche Unfallversicherung ein?Grundsätzlich gilt: Die gesetzliche Unfallversicherung kommt genau dann für gesundheitliche Schäden auf, wenn die Ursache hierfür die eigene Arbeit ist oder sie damit eindeutig in Verbindung steht. Dazu zählen aber nicht allein deine Tätigkeiten am Arbeitsplatz selbst. Vielmehr gilt die Versicherung ebenso für den Weg zur Arbeit oder von dort aus nach Hause.

Anders als der Name vermuten lässt, deckt die gesetzliche Unfallversicherung auch klassische Berufskrankheiten ab. Hierunter versteht der Gesetzgeber solche Krankheiten, die von eurer beruflichen Tätigkeit herrühren. Auslöser können zum Beispiel Schadstoffe, Chemikalien, Lärm oder schwere körperliche Arbeiten sein. Es gibt dabei allerdings zwei wichtige Punkte zu beachten:

Erstens müssen die betreffenden Krankheitsbilder medizinisch nachgewiesen und in der sogenannten Berufskrankheiten-Verordnung BKV aufgeführt sein. Zweitens bist du im Versicherungsfall dazu gezwungen, die verantwortliche Tätigkeit aufzugeben und dir eine alternative Arbeitsstelle zu suchen. Man sollten diesen Schritt also nicht vorschnell gehen.

Wann greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht?

Die gesetzliche Unfallversicherung haftet – wie oben bereits erwähnt – ausschließlich bei Unfällen, die direkt mit deiner Arbeit in Verbindung stehen. Tätigkeiten privater Natur und deren Folgen sind explizit ein Fall für die private Unfallversicherung. Häufig kommt es zu Streitigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeit. Wir haben einige Fälle für euch zusammengestellt, die euch helfen sollen, zu verstehen, wann die gesetzliche Unfallversicherung nicht mehr greift und warum sie das nicht tut.

Zufällige Arbeitsunfälle

Nur weil sich ein Unfall an deinem Arbeitsplatz ereignet, heißt das nicht in jedem Fall, dass die gesetzliche Unfallversicherung greift. Zufällige Verletzungen oder Schäden fallen nicht in deren Zuständigkeitsbereich. Ein Herzinfarkt am Schreibtisch bei einfachen Bürotätigkeiten beispielsweise ist kein Fall für die Unfallversicherung.

Vorerkrankungen

VorerkrankungenLiegen an betroffenen Körperteilen oder für spezifische Krankheitsbilder konkrete Vorerkrankungen vor, muss die gesetzliche Unfallversicherung ebenfalls nicht zahlen. Das wurde vom Sozialgericht verbindlich entschieden. Hüte dich aber tunlichst davor, Vorerkrankungen zu verschweigen. Deine Versicherung wird im Versicherungsfall standardmäßig eine Abfrage an deine Krankenkasse schicken. Kommt es dabei zu Unstimmigkeiten mit deinen ursprünglichen Angaben, kann das rechtliche Folgen für dich haben.

Nicht-Anerkennung als Arbeitsunfall

Entgegen der weitläufigen Meinung wird nicht jede Tätigkeit am Arbeitsplatz auch von der Unfallversicherung abgedeckt. Unfälle bei Tätigkeiten privater Natur können nicht als Arbeitsunfälle gewertet werden.

Die sachgemäße Bedienung einer Maschine beispielsweise zählt als betriebliche Tätigkeit. Damit zählen Verletzungen hierbei als Arbeitsunfall. Das Aufhängen eines Bildes oder die Benutzung der Toilette sind dagegen Tätigkeiten privater Natur. Unfälle während dieser Tätigkeiten könnten dir überall und jederzeit passieren. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall ist daher also ausgeschlossen. Fun Fact: Auf dem Weg zur Toilette und zurück gilt weiterhin der Versicherungsschutz.

Auch Unfälle bei privaten Tätigkeiten während einer Dienstreise sind nicht versichert. Genauso verhält es sich mit den berühmten Raucherpausen während der Arbeitszeit.

Haftungsbeschränkung bei Wegunfällen

Haftungsbeschränkung bei WegunfällenVon dem Zeitpunkt an, an dem du das Haus verlässt, bis zu dem Moment, in dem du das Firmengebäude betrittst, ist dein Arbeitsweg grundsätzlich versichert. Schließlich ist der Grund für dein Unterwegssein deine berufliche Beschäftigung. Natürlich musst du nicht den direktesten Weg zur Arbeit nehmen. Bei allzu großen Umwegen, speziell wenn sie einen privaten Hintergrund haben, solltest du aber vorsichtig sein. Oftmals erlischt hierbei der Versicherungsschutz. Hier ein paar Beispiele:

Du darfst deine Kinder ganz regulär zur Schule oder zur Kita bringen, da dir ihre Betreuung erst ermöglicht, deiner vollen Arbeitszeit nachzukommen. Auch Umwege im Zuge einer Fahrgemeinschaft mit einem oder mehreren Kollegen sind zulässig.

Anders sieht es bei Zwischenstopps am Supermarkt oder an der Tankstelle aus. In diesen Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass du diese Tätigkeiten so planen kannst, dass sie nicht auf dem Weg zur Arbeit erledigt werden müssen. Eine gewisse Weitsicht wird dir als mündigem Bürger nun einmal abverlangt.

In einigen bestimmten Ausnahmen kannst du deinen Arbeitsweg auch von einem sogenannten dritten Ort aus antreten, solange sich die Entfernung zu deinem Arbeitsplatz nicht wesentlich verändert. Die Wohnung deiner Eltern oder deines Partners innerhalb deiner Heimatstadt ist beispielsweise kein Problem. Bei flüchtigen Bekanntschaften kann die Versicherung sich aber gerne mal querstellen.

Einerseits wird der Besuch beim Arzt oder in der Kfz-Werkstatt von der Versicherung abgedeckt, andererseits kann ein Fitnessstudio nicht als dritter Ort anerkannt werden. Hast du also einen Unfall, weil du direkt vor oder nach der Arbeit noch eben etwas Sport treiben willst, musst du für die Folgekosten selbst geradestehen.

Die Mittagspause

Die MittagspauseEssen wertet der Gesetzgeber als private Tätigkeit. Wenn du deinen Arbeitsplatz also verlässt, um etwas zu essen, haftet die gesetzliche Unfallversicherung nicht für mögliche Unfälle. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob du deine Mahlzeit in der Firmenkantine oder einer externen Gaststätte zu dir nimmst. Versichert ist lediglich der Weg zu dieser Lokalität und der entsprechende Rückweg.

Betriebliche Freizeitaktivitäten

Häufig stehen im Laufe des Jahres verschiedene Firmenevents wie Grillfeiern oder Betriebsausflüge an. Ob du während dieser versichert bist, hängt stark vom Einzelfall ab. Wird eine Betriebsfeier, zu der explizit sämtliche Mitarbeiter eingeladen sind, zentral organisiert, um das Zusammengehörigkeitsgefühl innerhalb der Belegschaft zu stärken, bist du während des Besuchs dieses Angebots versichert. Gemeint sind hierbei etwa Grillabende oder die alljährliche betriebliche Weihnachtsfeier.

Anders verhält es sich jedoch bei Ski-Ausflügen oder Wochenendfahrten. Bei diesen überwiegt klar der private Charakter. Entsprechend bist du während solcher Events nicht gesetzlich versichert.

Wir hoffen, wir konnten dir einen übersichtlichen und gut verständlichen Einblick in den Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung vermitteln.

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